AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Liefervertrag kommt in jedem Fall erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

1.2 Für die geschäftlichen Beziehungen zu unseren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Kunde seine eigenen evtl. abweichenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Für beim Auftraggeber durchzuführende Montagen von Gegenständen, die von uns geliefert werden, gelten „besondere Montagebedingungen".

1.4 Unsere Mitarbeiter und sonstige Beauftragte sind nicht berechtigt und bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhaltes zu treffen. Vertragsinhalt ist daher nur das, was von uns schriftlich als vereinbart festgehalten oder als solches bestätigt wird.

1.5 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachten Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur Richtwerte. Sie werden verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Lieferzeit

2.1 Eine vereinbarte Lieferzeit gilt als annähernd und bis zu einem Zeitraum von zwei Wochen als nicht überschritten. Sie beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn uns die Ware bis zum Ende der Lieferzeit verlassen hat oder die Versendungsmöglichkeit der Ware angezeigt worden ist.

2.2 Die Lieferzeit verlängert sich ­ auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges ­ angemessen beim Eintritt von unvorher-sehbaren Hindernissen, die wir bei Anwendung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Das gilt insbesondere bei Betriebsstörungen ­ sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung und der Transport abhängig ist ­ verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohle- oder Energiemangel, versagen der Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei allen sonstigen Fällen höherer Gewalt. Von solchen Hindernissen werden wir beim Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden Mitteilung machen, sofern das Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.

2.3 Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage uns gegenüber in Verzug ist. Unbeschaden bleiben unsere darüber hinausgehenden Rechte im Hinblick auf den Verzug des Auftraggebers.

2.4 Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrage wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns schriftlich unter Berücksichtigung der Regelung zu 2.2 eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller seine gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe geltend machen, dass in dem Falle, wenn der Leistungsverzug nur auf einfache Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist, sich unsere Ersatzpflicht auf die Höhe des Kaufpreises und auf solche Schäden beschränkt, die infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen

2.5 Wird nach Absendung unserer Auftragsbestätigung der Vertrag abgeändert, so wird die zunächst vereinbarte Lieferzeit hinfällig. Stattdessen beginnt mit der Absendung unserer Bestätigung der Auftragsänderung eine neue Lieferzeit nach Maßangabe der neuen Auftragsbestätigung.

2.6 Bei vorzeitiger Lieferung ist der Zeitpunkt dieser Lieferung nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.

2.7 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist in jedem Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit.

3. Preise

3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.

3.2 Bei vereinbarten Preisen bleibt uns das Recht vorbehalten, im Falle einer Veränderung der Materialpreise, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer, Zölle eine entsprechende Änderung des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, dass die Lieferung innerhalb von sechs Wochen, bei Nichtkaufleuten vier Monaten, nach Auftragsbestätigung erfolgt. Für den Fall, dass Kosten-steigerungen bei den Preisänderungsfaktoren eintreten, insbesondere solche, bei denen vom Lieferanten bezogenen Rohmaterialien festzustellen sind, können wir den vereinbarten Preis unter den vorgenannten Voraussetzungen entsprechend erhöhen, soweit die Kostensteigungen bis zum Lieferzeitpunkt eingetreten ist.

3.3 Alle nach Vertragsabschluß eintretenden Veränderungen einer etwa vereinbarten Währung oder des Wechselkurses zum EURO gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.4 Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten sowie zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4. Zahlung

4.1 Zahlungen haben in der ausgewiesenen Währung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, falls nicht anders bestätigt, ohne jeden Skontoabzug rein netto zu erfolgen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum sind wir nach erfolgloser Mahnung mit einwöchiger Zahlungsfrist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen oder der Lieferer einen geringeren Schaden belegt.

4.2 Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen nur nach Vereinbarung, erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen berechnen wir vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen hat der Auftraggeber zu tragen.

4.3 Bei größeren Auftragsvolumen können wir Vorauszahlungen oder der erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.

4.4 Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass über diese Gegenforderungen rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist. Ferner steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.5 Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung gegenüber dem Auftraggeber verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt.

4.6 Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht uns nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber für sofort fällig zu erklären.

5. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrenübergang

5.1 Für die Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Darin enthaltene Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, insbesondere behalten wir uns technische Änderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor.

5.2 Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes oder -lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.

5.3 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über. Für die Mitteilung der Anzeige durch uns genügt die Übersendung per Telefax und der Nachweis durch Telefaxprotokoll.

5.4 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferungen oder der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt werden oder infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, für längere Zeit unmöglich sind.

5.5 Sofern nicht von uns aus für bestimmte Produkte von vorneherein auf Kosten des Auftraggebers Transport-versicherungen abgeschlossen werden, schließen wir diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab.

5.6 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug, so steht uns neben den Rechten aus § 326 BGB das Recht zu, von dem Auftrag teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen.

5.7 Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auf den Gesamtauftrag vorzunehmen und hierüber gesondert abzurechnen.

5.8 Da wir unsere Verkaufsware teilweise von anderen Firmen beziehen, müssen wir uns das Recht vorbehalten, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten, wenn und soweit unser Vorlieferant seinerseits aufgrund des Gesetzes oder seiner Geschäftsbedingungen uns gegenüber von der Lieferverpflichtung frei wird. Wir werden den Auftraggeber in diesem Fall hiervon unverzüglich benachrichtigen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt erst als Zahlung, wenn die Einlösung des Papiers erfolgt ist. Der Auftraggeber trägt während des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung.

6.2 Alle Rechte, insbesondere Eigentum, Urheberrechte und dergleichen an technischen Zeichnungen, Montageanleitungen und sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert oder sonst ausgehändigt werden, verbleiben bei uns und gehen nicht auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht an dritte Personen weitergeben, sofern dies nicht zwingend zur Erfüllung des Auftragszwecks erforderlich ist.

6.3 Unser Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf eine durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Befüllung entstehende neue Ware oder Sache. Jede Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehalts-ware durch den Auftraggeber erfolgen bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Auftrag. Bleiben bei einer Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir im Wert anteilig Miteigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und zu sichern. Von einer Pfändung oder jeder anderen Be-einträchtigung seiner bzw. unserer Rechte durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich, vorab per Telefax, zu benachrichtigen.

6.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt wir ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Kaufpreisforderung die mit Nebenrechten nach Maßgabe der Ziff. 6.5 an uns ab. Wird die aus dem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung ihrerseits in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderung auf Bezahlung des sich aus der nächsten Feststellung des Saldos ergebenden Betrages in entsprechender Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

6.5 Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer des Auftraggebers zunächst nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Wir haben jedoch das jederzeitige Recht, die Ermächtigung zur Einziehung dieser Forderung zu widerrufen und die Forderung selbst geltend zu machen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung zu bestätigen bzw. anzuzeigen. Darüberhinaus hat der Auftraggeber uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiter veräußert, so gilt die unter Ziff. 6.4 und Ziff. 6.5 niedergelegte Regelung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, welche uns zur Sicherung dient und die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

6.7 Die uns gem. Ziff. 6.1 und 6.3 zustehenden Rechte sowie die uns gem. Ziff. 6.4 abgetretenen Forderungen dienen ­ bis zu einem Betrag, der die insgesamt offen stehenden Forderungen um 15% übersteigt ­ als Sicherheit für sämtliche uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen. Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt, geben wir auf Verlagen des Auftraggebers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.

6.8 Über rechtliche oder tatsächliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. In gleicher Weise hat er uns über die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle des Zugriffs durch Dritte ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluß vorzulegen.

6.9 Die Ermächtigung des Bestellers, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, erlischt, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug kommt, wenn er zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Vergleichs-, Konkurs- oder ähnliches Verfahren beantragt wird.

7. Gewährleistung

7.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Auftraggeber uns dies bei erkennbaren Mängeln unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Entgegennahme, schriftlich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn dem Auftraggeber vorher Ausfallmuster übersandt worden waren.

7.2 Bei rechtzeitiger Mängelanzeige haben wir nach unserer Wahl das Recht zu Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung des Gegenwertes der Ware. Machen wir von diesem Recht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung zu. Wird Nachbesserung von uns gewählt und schlägt diese fehl, so stehen dem Auftraggeber auch das Recht auf Wandlung und Minderung zu.

7.3 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit diese nicht auf dem Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft beruhen und soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen sind.

7.4 Farbtonabweichungen bei Nachlieferungen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.

7.5 Soweit nicht für einzelne Artikel eine generelle Garantieerklärung erteilt wird, übernehmen wir eine Garantie für Liefergegenstände nur bei ausdrücklicher schriftlicher Garantiezusage.

8. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1 Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

8.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist aus-schließlich Gärtringen, es sei denn, dass wir einen anderen Erfüllungsort ausdrücklich bestimmen.

8.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Stuttgart. Im übrigen ist Stuttgart Gerichtsstand für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9. Salvatorische Klausel

9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.